Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen der Firma Fixatorenbau Bertuch & Co. GmbH

Stand 13.02.2019

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Fixatoren Bertuch & Co. GmbH (im Folgenden auch „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Für Montageleistungen des Verkäufers gelten im Übrigen ausschließlich dessen Montagebedingungen in der jeweils geltenden Fassung.

(3) AGB des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot an Unternehmer

(1) Der Verkäufer bietet die Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich an Unternehmer an, welche diese für ihre selbstständige, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit beziehen. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote und Darstellungen auf den Internetseiten des Verkäufers stellen keine verbindlichen Vertragsangebote, sondern nur Aufforderungen an den Käufer dar, selbst ein Angebot aufgrund dieser Darstellung abzugeben.

(2) Angebote kann der Verkäufer nach seiner Wahl innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Waren annehmen.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Beratungen und mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(5) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen sowie spezielle Produktdaten auf Lieferungen aller Art anzubringen, soweit insbesondere die Leistungen oder der Vertragszweck nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Preise / Zahlung / Lieferung

(1) Die Preise verstehen sich in EURO ohne Verpackung sowie ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer „ab Werk“, also dem Sitz unserer jeweiligen Niederlassung. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart und der Käufer nicht vorher durch Mahnung in Verzug gerät.  Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(4) Etwa bewilligte Rabatte entfallen, sofern sich der Käufer mit der Bezahlung der durch den Verkäufer gestellten Rechnungen in Verzug befindet oder im Falle der Beantragung und / oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers.

(5) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Lieferfristen und Liefertermine stellen in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung einen „bestimmten Termin“ im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht dar. Ein Rücktritt des Käufers nach dieser Vorschrift ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware beim Versendungskauf geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Auslieferung bestimmte Person auf den Käufer über.

(7) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(8) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser AGB beschränkt.

§ 5 Aufrechnung

(1) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Gewährleistung / Haftung

(1)  Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Weist die durch den Verkäufer gelieferte Sache im Zeitpunkt des Gefahrüberganges einen Mangel auf, ist der Verkäufer zunächst berechtigt, den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 6 bis § 8 dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(3) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

(4) Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, so beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf den Ersatz des Schadens an der verkauften Sache selbst und auf solche Schäden, für die der Verkäufer eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen hat.

(5) Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt oder gerät der Verkäufer mit seiner Leistung in Verzug, so ist die Haftung des Verkäufers auf den vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

(6) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Ware, die er lediglich als Händler verkauft (die er also nicht hergestellt hat), auf ihre Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB des Verkäufers liegt daher nicht vor, wenn die verkaufte Ware Mängel aufweist, die nur durch Untersuchung erkennbar sind. Bei Lieferungen im Streckengeschäft stellt die Lieferung einer mangelhaften Sache grundsätzlich kein Vertretenmüssen im Sinne des § 276 BGB dar.

(7) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Rüge- und Untersuchungspflichten

(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe durch den Käufer zu untersuchen (§ 377 HGB). Sofern die Ware mangelhaft im Sinne der §§ 434, 435 BGB ist, muss der Käufer die unverzüglich schriftlich gegenüber dem Verkäufer rügen. Dies gilt nicht, falls es sich um einen versteckten Mangel handelt, also um einen solchen, der bei unverzüglicher und sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar war. Die gleiche Untersuchungs- und Rügepflicht trifft den Käufer im Hinblick auf Mengenabweichungen. Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, kann er aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte mehr herleiten.

(2) Der Käufer trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

(3) Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, so hat der Käufer dem Verkäufer gegenüber den Mangel unverzüglich nach seinem Entdecken anzuzeigen.

(4) Der Käufer ist ebenfalls verpflichtet, jegliche sonstige durch den Verkäufer verursachte Vertragsverletzung unverzüglich gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte herleiten.

§ 8 Verjährung

(1) Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB in 12 Monaten ab Ablieferung der bestellten Lieferung.

(2) Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht, sofern die Ansprüche des Käufers auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehen, Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen sowie, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller im Sinne des § 950 BGB erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(3) Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer nicht in Zahlungsverzug befindet veräußern, vorausgesetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung gehen nach den folgenden Absätzen (4) und (5) auf uns über.

(4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt an den dies annehmenden Verkäufer ab. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von dem Verkäufer gekauften Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer einen Miteigentumsanteil nach Absatz (2) erworben hat, wird dem Verkäufer ein dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

(5) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung in eigenem Namen bei den Erwerbern einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt mit dem Widerruf durch den Verkäufer, spätestens aber bei Zahlungsverzug durch den Käufer, Nichteinlösung eines Wechsels oder mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Von dem Widerrufsrecht wird der Verkäufer nur Gebrauch, wenn ihm Umstände bekannt werden, aus denen sich eine den Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergeben. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer (Erwerber) sofort von der vorbezeichneten Abtretung zu informieren und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

(6) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen und Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, um ihm die Durchsetzung seiner Rechte, insbesondere nach Maßgabe von § 771 ZPO, zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer gegenüber.

(7) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck nicht bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware dem Käufer zu untersagen.

(8) Der Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware und zu deren sorgfältiger Behandlung verpflichtet.

 § 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers in Leverkusen.

(2) Für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten im Sinne des § 38 Absatz 1 ZPO ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers in Leverkusen.

 § 11 Anzuwendendes Recht

(1) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer auch im grenzüberschreitenden Verkehr unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(2) Als Gerichtsstand ist auch im Falle grenzüberschreitender Lieferungen der Sitz des Verkäufers in Leverkusen vereinbart.

 § 12 Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer die anlässlich von Bestellungen anfallenden Daten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erheben, bearbeiten, speichern und nutzen, sowie zu internen Marktforschungs- und zu eigenen Marketingzwecken verwenden. Soweit der Käufer eine interne Datennutzung durch den Verkäufer nicht wünscht, ist er berechtigt, dieser Nutzung schriftlich widersprechen. Der Verkäufer wird Daten nicht über den in Satz 1 geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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